Satzung der Karnevals-Gemeinschaft Brünen in der Fassung vom 17.08.2006
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Karnevals-Gemeinschaft Brünen.
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Wesel, Nr. VR 867) und führt den Zusatz „e. V.“ folgendermaßen im Namen: Karnevals-Gemeinschaft Brünen e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Hamminkeln-Brünen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52, Absatz 2 AO 77).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.
3. Der Verein bezweckt die Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen in Brünen und Umgebung, sowie die Schaffung von Treffpunkten zum Zwecke des geselligen Beisammenseins und den Heimatgedanken und heimatliches Brauchtum zu erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige Personen haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.
2. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven (fördernden) Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 6. Lebensjahr überschritten hat.
4. Passives (förderndes) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.
5. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, das sich um den Verein und seine Zielsetzung besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gem. § 3 Ziff. 3, 4 und 5 entscheidet der Vorstand.
3. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Antragstellers die nächste Mitglie¬derversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Rechte, Pflichten und Regeln der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungs-gemäßen Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Bei einem persönlichen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod.
2. Die freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der freiwillige Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
4. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes/vereinsschädigendes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
5. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtung dem Verein gegenüber zu erfüllen.
6. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss, durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit, dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über einen Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 8 Mittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
– Zuwendungen und Schenkungen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, echter Auslagenersatz ist möglich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
− dem 1. Vorsitzenden
− dem 1. Schriftführer
− dem 1. Kassierer,
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
− dem 2. Vorsitzenden
− dem 2. Schriftführer
− dem 2. Kassierer
− dem Sitzungspräsidenten
− dem Hofmarschall.
3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer.
4. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird in der danach folgenden Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
Bis zur kommenden Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand ein Er-satzmitglied für den Ausgeschiedenen benannt.
Zur Vertretung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist.
5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.
3. Über die Versammlung des Vorstandes ist vom 1. oder 2. Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf durch schriftliche Einladung mit dreitägiger Ladungsfrist einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.
3. Die Jahreshauptversammlung muss einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden.
4. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand. Sie muss mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
− Wahl des Vorstandes,
− Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
− Entlastung des Vorstandes,
− Satzungsänderungen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den 1. oder 2. Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Ver-sammlungsleiter unterschrieben werden. Das Protokoll muss folgende Punkte enthalten:
− Ort und Zeit der Versammlung,
− Person des Versammlungsleiters,
− die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
− die Tagesordnung,
− die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
− die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 14 Abstimmungen
1. Sofern dem Gesetz oder der Satzung nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen sind in der Regel offen durchzuführen. Jede Wahl muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter vor der Versammlung vorzulegen.
Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
3. Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied bis 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmt.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
§ 15 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 4/5 der anwesenden Mitglie¬der der Hauptversammlung zustimmen.
2. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für karitative Zwecke.
4. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
5. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 18 Nachsatz
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der vertretungsberechtigte Vorstand, nämlich der 1. oder 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. Dieses gilt jedoch ausschließlich für die Erstanmeldung.